Strafe fürs Nichtstun?

Strafe fürs Nichtstun - Totschlag durch Unterlassen

Allgemein bekannt ist, dass man sich durch aktives Tun strafbar machen kann.

Dies gilt aber auch für Nichtstun, wenn man erfolgsabwendende Maßnahmen, die individuell und physisch möglich sind, unterlässt.

Sieht man eine offensichtlich hilfsbedürftige Person, zum Beispiel einen Ertrinkenden im Badesee, und schreitet man trotz vorhandener Möglichkeiten nicht ein, macht man sich gegebenenfalls eines Totschlages durch Unterlassen strafbar und kann entsprechend verurteilt werden.

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